Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist, der muss auch um seinen Arbeitsplatz fürchten. So hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt entschieden, dass ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen kann, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann.
Es ging um einen jungen Vater, der an einem versuchten Raubüberfall beteiligt war. Er wurde deswegen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Im September 2016 musste er seine Haft antreten. Sein Arbeitgeber kündigte, weil der junge Mann, der bereits im Betrieb eine Ausbildung gemacht hatte, wohl mehr als zwei Jahre ausfallen werde. In seiner hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage meinte der Arbeitnehmer, dass er aufgrund seiner günstigen Sozialprognose damit rechnen könne, nach zwei Dritteln der Haftstrafe, im günstigsten Fall sogar nach Verbüßen der Hälfte der Haftstrafe, wieder frei zukommen. Ein Arbeitgeber sei ja auch verpflichtet, einen Arbeitsplatz freizuhalten, wenn jemand nach der Geburt seines Kindes einen dreijährigen Erziehungsurlaub nimmt.
Die Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden erfolglos. Auch die Berufung beim Landesarbeitsgericht Frankfurt wurde zurückgewiesen. Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein Arbeitgeber kündigen könne, wenn er damit rechnen müsse, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre ausfallen werde. In diesem Fall könne der Arbeitgeber den Arbeitsplatz endgültig neu besetzen. Dies sei auch im vorliegenden Fall nicht anders zu bewerten. Bei Antritt der Haftstrafe sei völlig ungewiss gewesen, zu welchem Zeitpunkt der junge Vater freikommen werde. Entwicklungen in der Vollzugszeit, die erst nach der Kündigung einträten, seien nicht zu beachten. Dies könne auch nicht mit der Elternzeit verglichen werden, da diese dem Schutz der Familie diene.
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. November 2017 (Aktenzeichen 8 Sa 146/17)
zitiert nach juris